Bekanntmachung Gemeinde Mohlsdorf-Teichwolframsdorf zum Bebauungsplan „Mischgebiet obere Siedlung Waltersdorf“

Das Landratsamt Greiz teilte der Gemeinde Mohlsdorf-Teichwolframsdorf mit dem Schreiben vom 14.12.2023 unter dem Aktenzeichen AIII_63‑1C_02‑10_20‑198‑M_obere_Siedlung_Wal-tersdorf mit, dass die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BauGB in der Fassung der Neubekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr.221), festgesetzte Entscheidungsfrist von einem Monat abgelaufen ist. Die Genehmigungsfiktion ist mit Ablauf des 13.12.2023 eingetreten. Damit wird § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB wirksam, wonach die Genehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Hiermit wird die Genehmigung gem. § 10 Abs. 4 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntgabe tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden in der Gemeindeverwaltung Mohlsdorf-Teichwolframsdorf (Bauamt, Straße der Einheit 6) während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermann Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Zudem wird der Bebauungsplan mit den weiteren Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Mohlsdorf-Teichwolframsdorf zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Hinweis:

Eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung und des § 214 Abs. 2 Satz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mohlsdorf-Teichwolframsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thür. Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO).

Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

gez. Pampel, Bürgermeisterin

Anlagen:
Bebauungsplan_Mischgebiet „Obere Siedlung Waltersdorf“ (PDF, 14 MB)
Bebauungsplan_Teil C_Begründung (PDF, 506 kB)

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