Wahlen

Schöffenwahl 2023 – Aufruf zur Mitarbeit als Schöffe / Schöffin

Am 31.12.2023 endet die fünfjährige Amtszeit der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffen. Für die neue Amtsperiode, die am 01.01.2024 beginnt, werden im Jahr 2023 die neuen Schöffen gewählt. Die Neuwahlen finden gemäß den Regelungen der §§ 36 – 44 sowie § 77 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) statt. Den Gemeinderäten ist damit im Wesentlichen die Aufgabe der Erstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der (Erwachsenen-)Schöffen zugewiesen (§ 36 Abs. 1 GVG). Zur Vorbereitung der Schöffenwahl stellt die Gemeindeverwaltung Mohlsdorf–Teichwolframsdorf eine Vorschlagsliste auf, über die der Gemeinderat beschließt.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung. Grundsätzlich kann jede(r) Deutsche im Alter zwischen 25 und 70 Jahren Schöffe bzw. Schöffin werden. Eine besondere Qualifikation wird nicht vorausgesetzt.

 Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 Nicht in das Schöffenamt berufen werden können:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Ferner sollen zu dem Amt eines Schöffen u.a. nicht berufen werden:

  1. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte –oder Ruhestand versetzt werden können;
  2. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  3. Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  4. Religionsdiener und Mitarbeiter solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

Es können Vorschläge von Personen von jedermann und von Vereinigungen jeder Art berücksichtigt werden. Sofern Dritte Vorschläge einreichen, sollte vorher mit den Vorgeschlagenen darüber gesprochen werden, ob eventuell Hinderungsgründe nach §§ 32 bis 35 GVG vorliegen, und ob die ehrenamtliche Tätigkeit mit der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich Ausfallzeiten und Terminplanung zu vereinbaren sind.

 Schriftliche Bewerbungen sind bis spätestens 31.03.2023 zu richten an:

Gemeindeverwaltung Mohlsdorf-Teichwolframsdorf, Stichwort: Schöffe, Straße der Einheit 6, 07987 Mohlsdorf-Teichwolframsdorf

Die Bewerbung ist formlos möglich, allerdings müssen bis spätestens 31.03.2023 die amtlichen Vordrucke ausgefüllt und unterschrieben vorliegen. Die Formulare erhalten Sie auch im Sekretariat des Gemeindeamtes Mohlsdorf, Straße der Einheit 6.

Die erstellte Vorschlagsliste muss per Beschluss vom Gemeinderat bestätigt, zur Einsichtnahme aufgelegt werden und wird anschließend dem Amtsgericht Greiz zugeleitet.

Aus den Vorschlagslisten wählt ein dort gebildeter Ausschuss für die nächsten fünf Geschäftsjahre getrennt die erforderliche Zahl von Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern. Weitere Informationen erhalten Sie auch in der Informationsbroschüre zum Schöffenamt.

Gemeindeverwaltung
Mohlsdorf-Teichwolframsdorf

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